Coronakonzept - TuS Wakendorf-Götzberg e.V.

TuS Wakendorf Götzberg e.V.
von 1922
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Coronakonzept


TuS Wakendorf-Götzberg und Corona-Regeln
Es kann im TuS Wakendorf-Götzberg unter den hier genannten Vorgaben Vereinssport im Außenbereich und in der Halle durchgeführt werden.
Aufgrund von behördlichen Vorgaben kommt es regelmäßig zu Anpassungen der Regeln an das regionale Corona-Geschehen, darüber informieren wir Euch mit Aushang und auf unserer Homepage.
Die Durchführung unseres Sportangebotes setzt die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln voraus.
- Abstand von 1,50 m ist im Sport, außer bei den Kontaktsportarten einzuhalten
- Vor dem Betreten der Halle und der Aufnahme des Trainings (innen wie auch außen) sind die Hände und ggf. Füße zu desinfizieren.
- Dem Übungsleiter-in/Trainer-in sind die geforderten Nachweise eigenständig vorzulegen
- Desinfektion der genutzten Sportgeräte nach der Sportausübung
- regelmäßiges Lüften der Innenräume und der Sporthalle
- Das Tragen einer Mund- Nasen Maske ist gefordert. Nur bei Ausüben des Sports kann diese abgelegt werden.
Die Spartenleiter stimmen mit ihren Übungsleitern - sofern notwendig - den Umfang und die Durchführung des Trainings unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regeln ab.
Wir bitten Euch um die Einhaltung dieser Regeln und des Vereinskonzeptes, damit wir Spaß und Geselligkeit im Verein nachgehen können. Auch hier gilt: Einer für alle – alle für einen!
Euer Vorstand
TuS Wakendorf-Götzberg e.V.

Corona-VEREINSKONZEPT

Folgende Vorgaben und Regeln gelten für uns derzeit in Schleswig Holstein – beachtet dabei bitte auch die individuellen Laufwege.
I.                 Allgemeine Hygieneregeln
II.               Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich
III.              Hygienekonzept für den Sport im Außenbereich
Es erfolgt die Veröffentlichung durch Aushang am Sportlereingang und im Internet unter www.tus-wakendorf-goetzberg.de.

+++ AKTUELL ab 12. Januar 22 gültig +++

Sportausübung in Innenbereichen 2G plus Regel

Diese Anforderung gilt auch für folgende Personengruppen:
§  Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
§  Vereins- oder Verbandsfunktionäre,
§  Teammanagerinnen und Teammanager,
§  Freiwilligendienstler,
§  Wettkampfleitungen,
§  Medienvertreterinnen und Medienvertreter,
§  Betreuerinnen und Betreuer,
§  medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und
§  weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.
Zur Erläuterung:
In Innenräumen dürfen im Sinne der 2Gplus Regel grundsätzlich nur folgende Personen Sport treiben, sofern die Sporttreibenden keine coronatypischen Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.
  • Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
  • Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
  • Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
  • Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
  • Kinder bis zur Einschulung.
  • Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
  • Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.
  • Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
  • Altersübergreifende Sportangebote (z.B. Eltern-Kind-Turnen)
    Variante 1: Sorge- und Umgangsberechtigte nehmen aktiv am Sport teil: 2Gplus
    Variante 2: Sorge- und Umgangsberechtigte sind Begleitung: 3G mit Mund-Nasen-Bedeckung
        
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I.   Allgemeine Hygieneregeln
1.     Grundvoraussetzungen:
a. Geltende Hygiene- und Abstandsregeln (Vereinskonzept des TuS Wakendorf-Götzberg e.V. unter Berücksichtigung behördlicher Verordnungen) sind jederzeit einzuhalten.
- Mund- Nasenschutz innerhalb des Sport- und Kulturzentrums
- Abstandsgebot von mindestens 1,50 m ist einzuhalten.
b. Regelmäßige Desinfektion von benutzten Turn- und Sportgeräten, Kleingeräten, Bällen, Ablageflächen, Musikanlagen, Hilfsmitteln, etc. mit geeigneten Desinfektionsmitteln (mind. 61% Alkoholgehalt) muss nach der Trainings- und Wettkampfeinheit erfolgen. Desinfektionsmittel stehen im Eingangsbereich, in der Sporthalle und in den Toiletten zur Verfügung.
c. Regelmäßige Reinigung und Desinfektion sämtlicher Räumlichkeiten, Türklinken und Griffen, Lichtschalter, Treppengeländer, etc.
d. Es dürfen nur Personen der jeweiligen Trainingsgruppen anwesend sein (keine Begleitpersonen).
e. Jede*r Teilnehmende erhält einen zugewiesenen Bereich für die Ablage des persönlichen Equipments sowie für den Aufenthalt während Pausenzeiten.
f. Ein Geräteauf- und -abbau ist zu organisieren und mit möglichst wenigen Personen vorzunehmen, um dabei die Abstandsregeln einzuhalten.
g. Es dürfen sich nur drei Personen je Duschraum aufhalten und jede zweite Dusche darf dabei genutzt werden.
h. Die Umkleideräume sind jeweils von nur 4 Personen gleichzeitig zu nutzen, damit die Abstandsregeln eingehalten werden können.
i. Zuwiderhandlungen können zu einem Verweis der Einrichtung oder Veranstaltung führen.
2.           Regelmäßige Desinfektion der Hände und ggf. Füße
a. Beim Zutritt auf das Sportgelände
b. Nach dem Toilettengang
c. Ggf. in der Pause
d. Bei Barfußtraining sind auch die Füße zu desinfizieren.
3.           Toiletten
Toiletten bleiben geöffnet und werden regelmäßig (mind. nach jeder Trainingsgruppe) gereinigt und desinfiziert.
4.           Eigenes Equipment der Sporttreibenden (was kann mitgebracht werden)
a. Yoga/ Gymnastik-Matte oder Handtuch (zur Unterlage)
b. Ggf. Spiel- und Handgeräte
c. Ggf. Trainingsmaterialien (z.B. Theraband, Hantel)
d. Trinkflasche.

II.   Hygienekonzept: Sport in geschlossenen Räumen => 2G+ Regel
a. Sport mit und ohne Körperkontakt kann im Innenbereich unter Berücksichtigung der ‚2G+‘-Regel ausgeübt werden – Geimpft oder Genesen (Ausnahmen s.o., – Selbsttests sind nicht zulässig). Dabei gilt in jedem Fall, dass folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen sind:
o Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sowie
o minderjährige Schüler, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
b. Teilnehmer und Zuschauer müssen im Innenbereich eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Während der Ausübung des Sports ist die Mund- Nasenbedeckung keine Verpflichtung.
c. Grundsätzlich dürfen nur Personen am Sport in Innenräumen teilnehmen, die keine Corona-typischen Symptome wie etwa Atemnot, Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Außerdem gilt die 2G-Regel. Das heißt, es darf nur geimpften oder genesenen Teilnehmer:innen der Einlass zur Sportausübung (Ausnahmen s.o.) gewährt werden.
d. Auch minderjährige Schüler:innen ab dem achten Lebensjahr müssen sich nicht nochmal für den außerschulischen Sport testen lassen, da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Für den Nachweis der Testungen stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung aus, die zwecks Zugang zum Sport im Innenbereich vorgelegt werden müssen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus.
e. Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, dürfen die Sporthalle mit Umkleideräumen und Duschen nicht betreten.
f. Die Halle ist regelmäßig zu Lüften.
g.Bei den Laufwegen achtet bitte darauf, dass die verlassende Gruppe nicht mit den ankommenden Personen kollidiert. Dafür sind die Umkleideräume wechselseitig bei Zu- und Abgang zu nutzen.

III. Sport im Außenbereich
a. Sport draußen ist in jeder Mannschaftsstärke für jeden Sport möglich. Weder das Abstandsgebot noch die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten. Es gilt keine konkrete Teilnehmeroberbegrenzung beim Training. Für Wettbewerbe und Sportfeste gelten allerdings gesonderte Regeln (auf Nachfrage).
b. Im Außenbereich sind bei Veranstaltungen Mund- Nasenschutz zu tragen
c. Zuschauer beachten die Abstandsregeln
d. Bei Veranstaltungen dürfen keine alkoholischen Getränke ausgegeben werden.
e. Bei den Laufwegen achtet bitte darauf, dass die verlassende Gruppe nicht mit den ankommenden Personen kollidiert. Dafür sind die Umkleideräume wechselseitig bei Zu- und Abgang zu nutzen.
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